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Ratgeber · Stand Oktober 2026

Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus: Wer ist zuständig, wer zahlt?

Ob die Mieter im Wechsel putzen oder eine Reinigungsfirma kommt: Wer das Treppenhaus reinigt und wer dafür zahlt, hängt vor allem vom Mietvertrag ab. Hier steht, welche Kosten der Gebäudereinigung umlagefähig sind, was der Mietvertrag dafür enthalten muss und worauf Vermieter bei Hausmeister und Reinigungsfirma achten sollten.

Wer muss das Treppenhaus reinigen?

Das legen Mietvertrag und – wenn sie wirksam vereinbart ist – die Hausordnung fest. Üblich sind zwei Modelle: Die Mieter reinigen abwechselnd selbst, oder der Vermieter beauftragt eine Reinigungsfirma bzw. den Hausmeister und legt die Kosten als Betriebskosten um. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten selbst (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Allgemein entschieden, wann Mieter zur Treppenhausreinigung verpflichtet werden können, hat der Bundesgerichtshof – soweit ersichtlich – nicht; maßgeblich ist der konkrete Vertrag.

Welche Kosten sind umlagefähig?

Die Betriebskostenverordnung nennt die Kosten der Gebäudereinigung als eigene Kostenart. Dazu gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, „wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs“ (§ 2 Nr. 9 BetrKV).

Auf die Mieter umgelegt werden dürfen sie nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dafür genügt grundsätzlich ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – VIII ZR 62/19, Rn. 10).

Hausmeister und Reinigungsfirma

Übernimmt der Hausmeister die Treppenhausreinigung, gehören seine Arbeitsleistungen dafür zu den Hauswartkosten – sie dürfen dann nicht zusätzlich als Gebäudereinigung abgerechnet werden (§ 2 Nr. 14 Halbsatz 2 BetrKV). Die Überwachung der Treppenhausreinigung kann dagegen als Ordnungsaufgabe zu den umlagefähigen Hauswartkosten gehören (VIII ZR 62/19, Rn. 19). Mehr dazu in unserem Ratgeber Hausmeisterkosten umlegen.

Wirtschaftlichkeit

Bei der Abrechnung gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Hält ein Mieter die Kosten für überhöht, muss er das darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10). Eine klare Leistungsbeschreibung mit Flächen, Intervallen und Leistungen macht Kosten nachvollziehbar – und Angebote vergleichbar.

Wie oft sollte gereinigt werden?

Gesetzlich vorgeschrieben ist kein bestimmter Rhythmus. In der Praxis hat sich in vielen Mehrfamilienhäusern eine wöchentliche Reinigung bewährt, bei wenigen Parteien und geringer Nutzung reicht oft ein 14-täglicher Rhythmus. Treppenhäuser mit Publikumsverkehr – Praxen, Büros, Geschäfte im Haus – brauchen häufiger eine Reinigung. Was der Mietvertrag oder die Hausordnung vorsieht, geht vor.

Checkliste für Vermieter und Verwalter

  1. Im Mietvertrag festhalten, wer reinigt – oder dass die Kosten einer beauftragten Reinigung als Betriebskosten umgelegt werden.
  2. Leistungsbeschreibung erstellen: Flächen (Treppen, Flure, Keller, Aufzug …), Intervalle, Art der Reinigung.
  3. Bei Hausmeister und Reinigungsfirma klar abgrenzen, wer was erledigt – keine Leistung doppelt abrechnen.
  4. Leistung regelmäßig kontrollieren und Mängel dokumentieren.
  5. Kosten in der Betriebskostenabrechnung als Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) ausweisen.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand der Prüfung: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.

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