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Ratgeber · Stand Oktober 2026

Gehweg reinigen und Laub beseitigen in Chemnitz: Pflichten der Eigentümer

In Chemnitz müssen die meisten Grundstückseigentümer den Gehweg vor ihrem Grundstück nicht nur im Winter, sondern das ganze Jahr sauber halten – im Herbst vor allem von Laub. Hier steht, was die Straßenreinigungssatzung verlangt, wie oft gereinigt werden muss, wohin das Laub darf und was gilt, wenn das Laub vom Baum des Nachbarn stammt.

Wer muss in Chemnitz den Gehweg reinigen?

Die Stadt Chemnitz hat die Reinigung der öffentlichen Straßen in der geschlossenen Ortslage auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke übertragen – soweit die Reinigung laut Straßenverzeichnis nicht bei der Stadt bleibt (§ 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung). An die Stelle des Eigentümers treten die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich Nutzungsberechtigte (§ 1 Abs. 5). Gehören einem Grundstück mehrere Eigentümer, haften sie gemeinsam (§ 2 Abs. 5).

Ob die Stadt selbst reinigt, steht im Straßenverzeichnis, der Anlage zur Satzung. Dort ist jede aufgeführte Straße einer Reinigungsklasse zugeordnet (§ 4 Abs. 1):

KlasseBedeutung
CDie Stadt reinigt die Fahrbahn.
DDie Stadt reinigt Fußgängerzone und Gehweg.
WDie Stadt übernimmt den Winterdienst in Fußgängerzone und auf dem Gehweg.

Dazu kommt die Häufigkeit, etwa „1“ für einmal wöchentlich oder „0,25“ für alle vier Wochen. Steht bei einer Straße nur „C“, reinigt die Stadt die Fahrbahn – den Gehweg reinigen die Eigentümer.

  • Bei einseitigem Gehweg sind die Eigentümer auf der Gehwegseite verpflichtet (§ 2 Abs. 7).
  • Liegen mehrere Grundstücke hintereinander an einer Straße, bilden sie eine Straßenreinigungseinheit; die Pflicht wechselt dann von Jahr zu Jahr zwischen den Eigentümern (§ 2 Abs. 8 und 9).

Welche Flächen gehören dazu?

Die Pflicht erstreckt sich entlang der Grundstücksausdehnung (§ 2 Abs. 3). Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen; wo die Fahrbahnreinigung übertragen ist, reicht sie bis zur Straßenmitte (§ 2 Abs. 4). Gibt es auf keiner Straßenseite einen Gehweg, gilt ein 1,5 m breiter Streifen am Fahrbahnrand als Gehweg (§ 3 Abs. 3). Ausdrücklich dazu gehören auch Trenn- und Randstreifen, Böschungen, Stützmauern und Straßenbegleitgrün wie Baumscheiben (§ 3 Abs. 5).

Was gehört zur Reinigung – auch Laub?

Ja. Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen, außerdem von Wildwuchs – ausgenommen auf Straßenbegleitgrün (§ 4 Abs. 2). Unkrautvernichter (Herbizide und Biozide) sind dabei grundsätzlich nicht erlaubt, und belästigender Staub ist zu vermeiden.

Das Zusammengekehrte muss unverzüglich ordnungsgemäß entsorgt werden. Es darf weder dem Nachbarn zugeführt noch auf die Fahrbahn, in Straßenrinnen, Gullys oder Straßengräben, in Papierkörbe oder Wertstoffcontainer gebracht werden (§ 4 Abs. 2). Außergewöhnliche Verschmutzungen, etwa durch eine Baustelle, muss der Verursacher beseitigen – die Pflicht des Anliegers bleibt daneben bestehen (§ 4 Abs. 4).

Wie oft muss gereinigt werden?

Bei Bedarf, mindestens aber im Abstand von vier Wochen. An Straßen, die im Straßenverzeichnis stehen, muss der Gehweg mindestens so oft gereinigt werden, wie die Stadt dort die Fahrbahn reinigt (§ 2 Abs. 2). Steht im Verzeichnis zum Beispiel „C 1“, reinigt die Stadt die Fahrbahn einmal pro Woche – der Gehweg ist dann ebenfalls mindestens wöchentlich zu reinigen. Im Herbst bedeutet „bei Bedarf“ oft deutlich häufiger.

Feste Wochentage oder Uhrzeiten schreibt die Satzung für die Reinigung außerhalb des Winters nicht vor. Für Schnee und Glätte gelten eigene Regeln – siehe unseren Ratgeber zur Räum- und Streupflicht.

Wohin mit dem Laub?

Laub kann über die Biotonne entsorgt werden. Für größere Mengen verkauft der ASR Chemnitz gebührenpflichtige „Saisonale Laub-Säcke“ mit 60 Litern Fassungsvermögen (höchstens 20 kg) – unter anderem auf den Wertstoffhöfen, im Kundenservice des ASR und in den Bürgerservicestellen. Zugebunden neben die Biotonne gestellt, werden sie vom 15. September bis 15. Dezember am Leerungstag mitgenommen.

Sperrigen Hecken-, Strauch- und Baumschnitt nehmen die Wertstoffhöfe bis 2 m³ pro Anlieferung und Tag an, Äste bis 10 cm Durchmesser und 1,20 m Länge (Angaben des ASR, Stand Oktober 2026).

Laub vom Baum des Nachbarn: Muss ich das hinnehmen?

Herabfallendes Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen zählen zu den Einwirkungen, die ein Nachbar nach § 906 BGB unter Umständen hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03). Hält der Nachbar die landesrechtlichen Grenzabstände für seine Bäume ein, gibt es nach dem Bundesgerichtshof in der Regel weder einen Anspruch auf Beseitigung des Baums noch einen Ausgleich in Geld für den Reinigungsaufwand, die sogenannte „Laubrente“ – auch wenn die Belastung erheblich ist (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18). Einen Ausgleich hat der BGH bisher nur in Fällen erwogen, in denen die Bäume die Abstandsvorschriften verletzten.

In Sachsen gelten seit dem 1. August 2023 die Grenzabstände des neuen Nachbarrechtsgesetzes: innerhalb bebauter Ortsteile mindestens 0,5 m, für Pflanzen über 2 m Höhe mindestens 2 m (§ 8 SächsNRG). Mehr dazu in unserem Ratgeber Hecken und Bäume schneiden in Chemnitz.

Gebühren und Betriebskosten

Wo die Stadt reinigt, zahlen die Eigentümer Straßenreinigungsgebühren. Sie richten sich nach der Frontmeterlänge des Grundstücks, der Reinigungshäufigkeit und der Art der Reinigung (§ 3 Abs. 1 der Gebührensatzung); für jede Klasse gilt ein Jahressatz je Frontmeter (§ 4 Abs. 1). Vermieter können die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag es vorsieht (§ 2 Nr. 8 BetrKV, § 556 Abs. 1 BGB).

Was passiert, wenn nicht gereinigt wird?

Kommt ein Verpflichteter seiner Reinigungspflicht nicht ausreichend nach, kann die Stadt die Reinigung per Anordnung durchsetzen (§ 7). Wer nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang reinigt, ohne Genehmigung Unkrautvernichter einsetzt oder Kehricht unzulässig entsorgt, handelt ordnungswidrig; Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 10).

Einen Dienstleister beauftragen

Eigentümer dürfen für die Reinigung Dritte beauftragen, bleiben aber selbst für die Pflicht verantwortlich (§ 2 Abs. 11). Ein schriftlicher Auftrag mit klar beschriebenen Flächen und Intervallen schafft Klarheit – im Herbst am besten mit häufigeren Einsätzen gegen das Laub.

Checkliste für Eigentümer und Verwalter

  1. Im Straßenverzeichnis nachsehen, ob und wie oft die Stadt an Ihrer Straße reinigt.
  2. Flächen festlegen: Gehweg in ganzer Breite, Randstreifen, Baumscheiben, ggf. Fahrbahn bis zur Mitte.
  3. Intervall planen: mindestens wie im Straßenverzeichnis, im Herbst nach Bedarf häufiger.
  4. Entsorgung klären: Biotonne, Laub-Säcke des ASR oder Abtransport durch den Dienstleister.
  5. Bei Beauftragung eines Dienstleisters stichprobenartig kontrollieren.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand der Prüfung: Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften.

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